Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur
Vermietung von Hüpfburgen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschlossenen Mietverträge zwischen JumpMoments, vertreten durch Daniel Strübing, Lärchenallee 25, 38550 Isenbüttel, Telefon: 015164968446, E-Mail-Adresse: info@jumpmoments.de nachfolgend „Vermieter“) und den Kunden als Mieter (nachfolgend „Mieter“).
Die AGB gelten unabhängig davon, ob die Mieter Verbraucher gem. § 13 BGB oder Unternehmer gem. § 14 BGB sind.
Alle zwischen den Mietern und dem Vermieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Bedingungen, der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Annahmeerklärung des Vermieters.
Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch, wenn der Vermieter der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
Wird eine Abweichung zu den Mietbedingungen schriftlich formuliert, so hat diese Abweichung Vorrang, beziehungsweise ergänzt sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Allgemeines
Gegenstand des Mietvertrages ist die Anmietung von Hüpfburgen und anderen Freizeitgeräten inklusive Zubehöres (nachfolgend „Mietsache“) für einen im Vertrag festgelegten Zeitraum.
Weitere Leistungen werden vom Vermieter nicht erbracht. Es ist steht den Mietern frei, die Mietsache eigenverantwortlich und dem Zweck entsprechend zu nutzen.
Mehrere Mieter der Mietsache haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Vertragsschluss
Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf der Webseite des Vermieters stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags dar.
Buchungen können über das Onlineformular auf der Webseite ausgeführt werden. Mieter sind an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden; ihr gegebenenfalls bestehendes Recht, ihre Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.
Der Vermieter wird den Zugang abgegebenen Bestellung bzw. Reservierungsanfrage unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir der Vermieter die Bestellung des Mieters durch eine Annahmeerklärung annimmt.
Sollte die Reservierung der vom Mieter bestellten Mietsache nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Mietsache nicht auf Lager ist, sieht der Vermieter von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Vermieter wird den Mieter darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
§ 4 Preise und Stornierungsgebühren
Sämtliche Preisangaben sind Endpreise. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Mit Abschluss des Mietvertrages für die Dauer der Nutzung der Mietsache verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter gegenüber, den vertraglich festgehaltenen Mietpreis zu zahlen.
Die vereinbarte Tages- und Gesamtmiete wird im Mietvertrag festgehalten.
Anfallende Kosten während der Nutzung der Mietsache durch den Mieter, wie zum Beispiel Stromkosten oder ähnliches, sind nicht im Mietpreis enthalten. Diese Kosten sind vom Mieter selbst zu tragen.
Der Mieter kann den Vertrag bis 14 Tage vor dem Mietbeginn kostenfrei stornieren. Innerhalb von 14 Tagen vor dem Mietbeginn fällt eine Aufwandsgebühr von 99,00 EUR an.
Maßgebend für den Stornierungszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Stornierung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme der Mietsache gilt als Stornierung bzw. Rücktritt.
Eine Umbuchung kann nur nach Absprache mit dem Vermieter durchgeführt werden.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Sofern nicht anders abgesprochen, sind die Zahlungen des Mieters vor Lieferung und Mietbeginn zu leisten. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ergibt sich mit dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto.
Mieter können den Mietpreis nur mit den vom Vermieter angebotenen Zahlungsmöglichkeiten bezahlen.
Mieter sind nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, ihre Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Sie sind zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters auch nicht berechtigt, wenn sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Mietvertrag geltend machen.
Mieter dürfen ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn ihr Gegenanspruch aus demselben Mietvertrag herrühren.
§ 6 Kaution
Zusätzlich zur Miete ist vom Mieter eine Kaution für die Mietsache vor der Nutzung zu entrichten. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag.
Die Höhe der Kaution beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 100 EUR.
Die Kaution ist spätestens bei Übergabe der Mietsache zu bezahlen.
Am Ende der Mietdauer erhält der Kunde die Kaution entsprechend der Zahlungsweise zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht.
§ 7 Mietdauer
Die Mietdauer beginnt mit dem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Mietbeginn und endet an dem vereinbarten Endtermin. Diese werden im Mietvertrag niedergeschrieben.
Das Recht zur fristlosen Kündigung beider Vertragsparteien bleibt von der vertraglich vereinbarten Mietdauer unberührt.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf des Vertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
Mieter sind verpflichtet, die Mietsache zum vereinbarten Rückgabedatum in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Geben sie die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung, als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete zu verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die genauen Rückgabebedingungen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Abschluss des Mietvertrages. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 8 Pflichten des Mieters
Bei den Mietsachen handelt es sich ganz oder teilweise um gebrauchte Sachen. Im Mietvertrag sind daher die bei der Übergabe vorhandenen Schäden erfasst. Der Mieter hat die Mietsache bei Erhalt sorgfältig auf weitere Schäden zu überprüfen und dem Vermieter diese unverzüglich zu melden. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Meldung, so gilt die Mietsache als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt.
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgsam zu behandeln und vor unsachgemäßer Nutzung zu schützen. Der Mieter hat die Betriebsanleitung bzw. das Handbuch der Mietsache sorgfältig zu lesen und bei der Benutzung die sich daraus ergebenden Pflichten zu beachten. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung der Mietsache gemäß den Vorgaben des Herstellers und Vermieters.
Der Auf- und Abbau der Mietsache erfolgen nach Anleitung. Der Mieter hat die Mietsache schonend und sachgemäß zu behandeln. Dies umfasst die Vermeidung von übermäßiger Beanspruchung, den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen (wie Nässe, extremen Temperaturen) sowie die Vermeidung von unsachgemäßer Nutzung oder Manipulation. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache vor Diebstahl und sonstigem Verlust geschützt wird.
Eine Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck nutzen und sie nicht an Dritte weitervermieten oder anderweitig überlassen.
Bei Diebstahl oder Totalverlust haftet der Mieter über den Anschaffungspreis der Mietsache. Der Mieter hat in einem solchen Fall unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Vermieter zu informieren.
Bei Schäden, Verlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter haftet nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies umfasst Fälle, in denen der Schaden durch höhere Gewalt oder durch die ordnungsgemäße Nutzung der Mietsache entstanden ist. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens entfällt die Haftungsbeschränkung. Der Mieter haftet in diesen Fällen in vollem Umfang für den entstandenen Schaden, einschließlich Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend telefonisch oder per E-Mail schriftlich über etwaige Beschädigungen oder Mängel der Mietsache zu informieren. Diese Mitteilung hat unverzüglich nach Bekanntwerden des Schadens oder Mangels zu erfolgen, damit der Vermieter geeignete Maßnahmen zur Schadensminimierung oder -beseitigung ergreifen kann. Sind Reparaturarbeiten an der Mietsache notwendig, hat der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich zu informieren und dessen Weisungen einzuholen. Der Mieter darf keine eigenmächtigen Reparaturen vornehmen oder Dritte ohne Zustimmung des Vermieters damit beauftragen. Die Kosten für notwendige Reparaturen werden vom Vermieter übernommen, sofern der zugrunde liegende Schaden nicht durch den Mieter verschuldet wurde. Bei vom Mieter verursachten Schäden trägt der Mieter die Reparaturkosten.
§ 9 Übergabe und Rückgabe der Mietsache
Der Versand der Mietsache erfolgt rechtzeitig vor Mietbeginn an die vom Mieter angegebene Adresse. Die Versandkosten werden vom Mieter getragen. Der Vermieter haftet nicht für Verzögerungen seitens des Lieferdienstes, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen sind. Der Mieter wird rechtzeitig über den Versand und die voraussichtliche Lieferzeit informiert.
Der Mieter ist zur Abnahme der Mietsache verpflichtet. Sollte die Zustellung der Mietsache aufgrund von Abwesenheit des Mieters oder einer falschen Adressangabe scheitern, trägt der Mieter die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten für erneute Zustellversuche oder die Lagerung der Mietsache. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache an der angegebenen Adresse entgegengenommen werden kann.
Sofern die Mietsache nicht versendet, sondern vom Mieter beim Vermieter abgeholt wird, erfolgt die Übergabe der Mietsache zu dem vereinbarten Zeitpunkt und Ort. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei der Abholung auf Vollständigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen. Der Vermieter erstellt bei der Abholung ein Übergabeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt der Mieter den Erhalt der Mietsache in einwandfreiem Zustand.
Der Mieter hat die Rücksendung der Mietsache rechtzeitig vor Ablauf der Mietdauer zu veranlassen, um eine fristgerechte Rückgabe sicherzustellen. Die Kosten für den Rückversand trägt der Mieter, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Mieter hat den Vermieter über den Rückversand zu informieren und die Sendungsverfolgungsnummer mitzuteilen, um den Verbleib der Mietsache nachverfolgen zu können.
Die Rückgabe der Mietsache bei Selbstabholung erfolgt ebenfalls zu dem vereinbarten Zeitpunkt und Ort.
Wird die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung pro angefangenen Tag des Verzugs 100,00 € zu verlangen. Diese Entschädigung stellt eine pauschale Nutzungsentschädigung dar und lässt weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter ist berechtigt, weitergehende Ansprüche geltend zu machen, wenn ihm durch die verspätete Rückgabe ein höherer Schaden entsteht.
Bei der Rückgabe der Mietsache wird der Vermieter diese auf Vollständigkeit und etwaige Schäden überprüfen. Der Mieter hat Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung über den Empfang und den Zustand der Mietsache. Etwaige festgestellte Schäden oder fehlende Teile werden dem Mieter umgehend mitgeteilt und in Rechnung gestellt, sofern diese nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.
§ 10 Gewährleistung
Der Vermieter haftet für Sach- oder Rechtsmängel der gelieferten Mietsache nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 536 ff. BGB. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Mietsache Rechte geltend machen können, die die vertraglich vereinbarte Nutzung einschränken oder ausschließen. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Mietsache. Der Mieter hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Anzeige, so stehen ihm die Mängelrechte insoweit nicht zu, als der Vermieter infolge der unterbliebenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte.
Etwaige vom Vermieter gegebene Garantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Absatz (1). Eine Garantie stellt eine zusätzliche freiwillige Leistung dar, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die der Mietsache gegebenenfalls beiliegen. Diese Garantiebedingungen regeln insbesondere den Garantiefall, die Garantiedauer und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie. Der Mieter hat die Garantiebedingungen sorgfältig zu lesen und zu beachten.
Im Falle eines Sachmangels hat der Vermieter zunächst das Recht zur Nacherfüllung, das heißt, der Vermieter kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Mietsache zur Verfügung stellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Mieter unzumutbar, stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Mieter kann in diesem Fall nach seiner Wahl die Miete mindern oder den Mietvertrag kündigen und Schadensersatz verlangen, soweit der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf unsachgemäßer Nutzung, Bedienungsfehlern oder Eingriffen des Mieters oder Dritter beruht, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Dies umfasst insbesondere Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache verursacht wurden. Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die in den Garantiebedingungen und der Betriebsanleitung enthaltenen Hinweise zu beachten.
Der Vermieter haftet nicht für Mängel, die dem Mieter bei Vertragsschluss bekannt waren oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu untersuchen und diese dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Anzeige, so stehen ihm die Mängelrechte insoweit nicht zu, als der Vermieter infolge der unterbliebenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte.
§ 11 Haftung
Der Vermieter haftet den Mietern gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Dies umfasst sowohl die Haftung für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad.
In sonstigen Fällen haftet der Vermieter – soweit in Absatz (3) nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Mieter regelmäßig vertrauen dürfen (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. Kardinalpflichten sind solche wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Vermieters vorbehaltlich der Regelung in Absatz (3) ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Der Vermieter haftet in diesen Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter haftet demnach auch dann nur nach Maßgabe der Absätze (1) bis (3), wenn die Pflichtverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Mieters aus Gewährleistung und Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Eignung der Mietsache für einen bestimmten Zweck, soweit diese nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Vertragsschluss über die Eignung der Mietsache für den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Behandlung der Mietsache durch den Mieter oder Dritte entstehen. Dies umfasst insbesondere Schäden, die durch die Missachtung der Betriebsanleitung oder durch eigenmächtige Veränderungen an der Mietsache verursacht wurden. Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die in der Betriebsanleitung enthaltenen Hinweise zu beachten.
Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Mieters an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist und der Vermieter der Abtretung schriftlich zustimmt. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
§ 12 Widerrufsrecht
Ist der Vermieter ein Verbraucher, verweist der Vermieter bezüglich des Widerrufsrechts wir die gesonderte Widerrufsbelehrung unter [Widerrufsbelehrung]
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Wenn die Vermietung der Mietsache für einen festgelegten Zeitraum oder spezifischen Termin vereinbart wurde, besteht kein Widerrufsrecht.
Handelt es sich beim Mieter um ein Unternehmen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
§ 13 Datenschutz
Der Mieter stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen ausdrücklich zu. Mieterdaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Mieters werden ausschließlich für die bedarfsgerechte Erstellung persönlicher Angebote und Beratungen sowie zu Zwecken der eigenen Marktforschung und Vertragserfüllung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Webseite des Vermieters unter folgendem Link: [Datenschutzbestimmung]
§ 14 Schlussbestimmungen
Der Vermieter ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Mieter die Bestellung als Verbraucher abgegeben hat und zum Zeitpunkt der Bestellung den gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
Wenn der Mieter Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags oder der AGB im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Zweck des Vertrags und dem Willen der Beteiligten bei seinem Abschluss am ehesten entspricht. Entsprechendes gilt im Fall von ungewollten Regelungslücken.